S2 22 77 URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2023 Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y _________ gegen SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin (Unfallversicherung; Taggeld; Restitution) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2022
Sachverhalt
A. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Be- schwerdegegnerin act. 254), als er am 2. August 2020 in eine verbale und tätliche Aus- einandersetzung geriet. Der Beschwerdeführer wurde dabei durch Schläge und Fusstritte am Kopf, am Oberkörper und am rechten Vorderarm verletzt (act. 1 ff.). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete ab dem 5. Oktober 2020 (act. 26) ein pro- visorisch um 50% gekürztes Taggeld aus, wobei das Betreibungsamt der Beschwerde- gegnerin laufend Lohnpfändungen gegen den Beschwerdeführer anzeigte (act. 20, vgl. auch act. 29, 103, 119, 139, 157, 244). B. Mit Verfügung vom 12. April 2021 (act. 135) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Verzeigungsbericht (act. 129) definitiv an der Taggeldkürzung von 50% infolge Rauferei oder Schlägerei fest. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (act. 148) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass auf- grund der amtlichen Akten die Geldleistungen gemäss Art. 39 UVG um 50% gekürzt blieben. C. Am 15. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, ihre weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass er Anspruch auf das volle Taggeld habe und stellte eine Nachzahlung in Aussicht (act. 245 ff). Am 16. Februar 2022 tätigte die Be- schwerdegegnerin Nachzahlungen (act. 264, 296) an das Betreibungsamt im Betrag von Fr. 31'249.45 und an den Beschwerdeführer über Fr. 8'515.10. D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (act. 252 ff.) zog die Beschwerdegegnerin ihre volle Leistungszusage wieder zurück. Am 23. Februar 2022 (act. 255 und 256) verfügte sie sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch dem Betreibungsamt die Rück- erstattung der ausgerichteten Beträge von Fr. 8'515.10 bzw. Fr. 31'249.45. Die Verfü- gung vom 23. Februar 2022 betreffend den Beschwerdeführer trat unangefochten in Rechtskraft. Das Betreibungsamt teilte per E-Mail vom 9. Mai 2022 der Beschwerdegegnerin sinnge- mäss mit, der an es überwiesene Betrag von Fr. 31'249.45 sei an die Gläubiger verteilt worden, weshalb eine Rückzahlung seitens des Amtes nicht erfolgen werde (act. 283). E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (act. 283) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 39'764.55 zurück. Mit Einsprache vom
- 3 -
13. Juni 2022 (act. 304) erklärte sich dieser damit nicht einverstanden. Es fehle an einer die Kürzung begründenden Verfügung und einer Rückerstattungspflicht für die an das Betreibungsamt ausgerichteten Gelder. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des gu- ten Glaubens erfüllt. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Verwaltung auf Verfügungen während der Rechtsmittelfrist formlos zurückkommen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 sei inner- halb der Rechtsmittelfrist ihr Schreiben vom 15. Februar 2022 aufgehoben worden, so- dass die rechtskräftige Verfügung vom 12. April 2021 weiterhin Gültigkeit gehabt habe. Die Rückerstattungsverfügung vom 13. Mai 2022 sei mithin rechtens. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 Beschwerde bei der So- zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache des vollen Taggeldes. Aus dem hinterlegten Strafbefehl gehe hervor, dass er im August 2020 versucht habe, die Angelegenheit im Gespräch zu lösen und eine Beteiligung an der Schlägerei/Rauferei nicht erfolgt sei. Der Angreifer sei mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 u.a. wegen ein- facher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Taggeldkürzung um 50% gemäss Verfügung vom 12. April 2021 sei daher unberechtigt gewesen, was die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2022 selbst bestätigt habe. Eventua- liter sei festzustellen, dass ihn keine Rückerstattungspflicht treffe. Die Nachzahlung sei nämlich an das Betreibungsamt erfolgt. Die Beschwerdegegnerin verletze die bundes- gerichtliche Rechtsprechung in BGE 143 V 241, wenn sie die Auffassung vertrete, die befriedigten Gläubiger seien nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Mit der Aufhebung der ungekürzten Taggeldleistung sei der Leistungsanspruch auch zu Gunsten der Gläubiger untergegangen. Ferner sei man mit Schreiben vom 21. Februar 2022 auf die Leistungs- zusage zurückgekommen, ohne eine Verfügung zu erlassen. Ein formloses Zurückkom- men sei jedoch nicht zulässig. Da schliesslich die Beschwerdegegnerin die Frage der Kürzung abermals thematisiert habe, sei über diese im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens zu befinden. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2022 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. An die Form des Zurückkommens seien keine Voraussetzungen gestellt, weshalb diese auch mit formlosem Schreiben erfolgen könne. Der Beschwerdeführer verkenne ausserdem die Bedeutung von BGE 143 V 241. Anfechtungsgegenstand bilde einzig der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 resp. die Verfügung vom 13. Mai 2022.
- 4 - Streitig sei die Rückerstattungspflicht und nicht der Anspruch auf das volle Taggeld. So- weit der Beschwerdeführer letzteres verlange, sei daher auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Replizierend führte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 aus, Fakt sei, dass er nie über das an Dritte ausgezahlte Geld von rund Fr. 30'000 verfügt habe, nun aber zur Kasse gebeten werde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin durch die Aufhebung der Kürzung und die anschliessende Aufhebung der Leistungszusprechung die Kürzung der Leistung um 50% zum Streitgegenstand gemacht. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. Dezember 2022 abgeschlos- sen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversi- cherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
E. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche- rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Der Beschwerdefüh- rer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG).
E. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. September 2022. Darin forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der an das Betreibungsamt geleisteten Taggeldzahlungen. Umfangmässig beschränkt sich die Be- schwerde somit auf den Betrag von Fr. 31'249.45.
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E. 2.2 Prozessgegenstand bilden sodann die Rückerstattung und eine allfällige Kürzung des Taggeldes auf 50%.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin beruft sich hinsichtlich der unrechtmässig erfolgten Zahlung auf die Verfügung vom 12. April 2021. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf den rechtskräftigen Strafbe- fehl die Unrechtmässigkeit der Verfügung vom 12. April 2021 geltend. Ausserdem be- streitet er seine Rückerstattungspflicht, da er über dieses Geld nie verfügt habe.
E. 4.1 Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde das Taggeld um 50% gekürzt. Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt, weshalb diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Taggeldleistungen stellen auf unbestimmte Zeit zugesprochene Dauerleistungen dar. Anders als bei Renten sind die revisionsrechtlichen Voraussetzun- gen von Art. 17 Abs. 2 ATSG bei wesentlichen Änderungen des Sachverhalts nicht auf Taggeldleistungen anwendbar. Diese können jederzeit und ohne Bindung an eine zeitli- che Dauer der Änderung an neue Verhältnisse angepasst oder rückwirkend ganz einge- stellt werden (BGE 138 V 140 E. 5.3.2; Bundesgerichtsurteil 8C_39/2011 vom
13. Dezember 2011 E. 4.1).
E. 4.2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 war die Beschwerdegegnerin auf die Verfü- gung vom 12. April 2021 zurückgekommen. Sie tat dies formlos, wozu sie im Grundsatz berechtigt war, da sie dem Begehren des Versicherten vollständig entsprach und dazu gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 124 UVV der Erlass einer formellen Verfügung nicht nötig war (dazu SVR 2009 UV Nr. 21; Bundesgerichtsurteil 8C_99/2008 vom
26. November 2008 E. 3.2). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft er- wächst. Für die Beschwerdegegnerin trat die Rechtsbeständigkeit ihrer formlosen Mittei- lung vom 15. Februar 2022 mit Ablauf der für Verfügungen geltenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist ein; mithin frühestens am 15. März 2022. Sie konnte mithin die erfolgte «Anpassung/Revision» vom 15. Februar 2022 am 21. Februar 2022 voraussetzungslos wieder aufheben. Nach Eintritt der Rechtskraft hätte sie auch beim formlosen Verfahren nur noch auf dem Weg einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision auf ihre Mitteilung zurückkommen kommen (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3, 130 V 380 E. 2.3.1, 129 V 110 E. 1.2; BGE 133 V 346 nicht publ. E. 3.1 in Bundesgerichtsentscheid H 97/06 vom
15. Mai 2007). Die Beschwerdegegnerin konnte sich somit innert Wochenfrist auf den
- 6 - Standpunkt stellen, die Leistungsausrichtung im Umfang von 100% sei fehlerhaft gewe- sen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge daraus, eine Kürzung des Taggeldes um 50% sei unter Berufung auf die Verfügung vom 12. April 2021 bereits rechtskräftig fest- gelegt worden. Ob dieses Ansicht rechtens ist, kann offenbleiben. Da sowohl gestützt auf die Verfügung vom 12. April 2021 als auch im Rahmen der Prüfung der geltend ge- machten Veränderung der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu kürzen ist.
E. 4.3 Mit Berufung auf den Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 machte der Beschwerde- führer geltend, sich anlässlich des Ereignisses vom August 2020 in keiner Art und Weise zur Wehr gesetzt zu haben. Es könne ihm auch kein Mitverschulden angelastet werden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte auf ihn losgehe. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Per- son dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wort- wechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungs- kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Bundesgerichtsurteil 8C_532/2021 vom
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist die Taggeldauszahlung von 100% unrechtmässig erfolgt, weshalb ein Rückerstattungstatbestand vorliegt. 5. 5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu- erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker- statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt den Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen nicht. Dem zweiten Satz ist jedoch zu entneh- men, wer unrechtmässige Leistungen nicht zurückerstatten muss. Damit wird im Um- kehrschluss bestimmt, dass die Person, die die Leistungen empfangen hat, zur Rücker- stattung verpflichtet ist (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Dabei beschränkt sich die Rückerstattungspflicht nicht allein auf den Leis- tungsberechtigten (versicherte Person), sondern schliesst auch Dritte ein. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV erklärt den Dritten oder die Behörde, dem bzw. der eine sozialversicherungs- rechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig. Damit gehört das Betreibungsamt zum Kreis der potenziell Rückerstattungspflichtigen. Dies kann aber dann nicht der Fall sein, wenn das Amt als blosse Zahlstelle aufgetreten ist (MEYER- BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 477 f.). Taggelder der Unfallversicherung stellen beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG dar (vgl. AD-hoc Kommission Schaden UVG, Empfehlung zur An- wendung von UVG und UVV, Nr. 4/2003, Pfändung von Geldleistungen, Ziffer 5). Im Rahmen einer Lohnpfändung kommt es zur Anzeige gegenüber dem Schuldner und sei- nem Arbeitgeber bzw. bei Taggeldzahlungen gegenüber dem Versicherer. Anzeigen im
- 9 - Sinne von Art. 99 SchKG sind kein Bestandteil des Pfändungsvollzugs (vgl. Oberge- richtsurteil des Kantons Zürich PS120245-O/U vom 14. Februar 2013 E. 4e). Bei der Anzeige an die Beschwerdegegnerin handelte es sich um eine Sicherungsmassnahme. Sie bewirkte, dass die Forderung nur noch direkt gegenüber dem Betreibungsamt begli- chen werden konnte. Bei fälligen Forderungen verlangt das Betreibungsamt, dass sie auf sein Konto bezahlt werden (Art. 100 SchKG). Mit dieser Regelung hat der Gesetz- geber eine Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an das Betreibungsamt statt an den Versicherten geschaffen. Die Anzeige allein bewirkt aber nicht, dass die «gepfändete Forderung zivilrechtlich ans Betreibungsamt übergehe» (Bundesgerichts- urteil 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.5.3; vgl. auch Berner Schuldenbera- tung, Stichwort Pfändung, S. 1 f.). Die Rechtsgrundlage der Direktzahlung der Taggelder an das Betreibungsamt war mithin SchKG- bzw. vollstreckungsrechtlicher Natur und be- gründete keinen Gläubigerwechsel. Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betrei- bungsamt hatte kein gesondertes, sozialversicherungsrechtliches Verhältnis bestanden. Es wurde lediglich der Zahlungsmodus geregelt. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Rückforderung gegenüber dem Betreibungsamt. Betreibungsrechtlich war die Zahlung der Beschwerdegegnerin gültig. Einzahlungen an ein Betreibungsamt gelten als dem Gläubiger selbst geleistet und tilgen die Forderung im entsprechenden Betrag unmittelbar (Art. 12 SchKG). Mithin erwächst dem Gläubiger im Zeitpunkt der Einzahlung ein Rechtsanspruch auf den beim Amt einbezahlten Betrag. Dem Zahlenden verbleibt die Rückforderung durch Klage gegen den Empfänger, als wer auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist (BGE 83 III 99 E. 2). 5.2 Die Beschwerdegegnerin richtet ihren Rückerstattungsanspruch in casu gegen den Beschwerdeführer als versicherte Person. Dieser wendet dagegen ein, ihm sei kein Tag- geld ausbezahlt worden. In der Tat war dieser nie Bezüger der zurückgeforderten Leistung. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ist grundsätzlich nur rückerstattungspflichtig, wer die unrechtmässig gewähr- ten Leistungen effektiv bezogen hat (BGE 118 V 214 E. 4; Bundesgerichturteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum ATSG, 2021; N. 13 zu Art. 25 ATSG). Lit. c dieser Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf den Fall der Nachzahlung von unge- rechtfertigten Leistungen. Nicht anders verhält es sich in casu, da die nachträglich ge- währten Leistungen sowohl an den Versicherten als auch an das Betreibungsamt aus- bezahlt wurden. Sie müssen daher grundsätzlich von jedem Empfänger, die einen Teil
- 10 - davon bezogen haben, in der Höhe des erhaltenen Betrags zurückerstattet werden. So- weit unrechtmässig bezogene Leistungen an Dritte ausbezahlt wurden, ist die versi- cherte Person nicht rückerstattungspflichtig. Der Beschwerdeführer ist somit nur zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 8'515.10, den er auch persönlich erhalten hatte, ver- pflichtet, wie er hilfsweise zu Recht geltend macht. Der strittige Betrag von Fr. 31'249.45 wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt. Folglich ist er hierfür ge- mäss sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht rückerstattungspflichtig. Hier- von ist im Rahmen der Lohnpfändung nicht abzuweichen (vgl. dazu Kantonsgerichtsur- teil des Kantons Freiburg 605 2021 11 vom 30. September 2021 E. 4.1). 5.3 Das Sozialversicherungsrecht anerkennt sodann den allgemeinen Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR Zuwendungen, die aus einem nicht verwirk- lichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen (ungerechtfertigte Bereiche- rung), zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 124 II 570 E. 4b mit Hinweisen). Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereicherungsrecht dient nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergeb- nisse zu korrigieren. Vielmehr kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleis- tete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht ge- leistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei- chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Ob im konkreten Fall ein Bereicherungstatbestand nach Art. 62 ff. OR erfüllt ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat die Fragen des Erlasses und mithin des guten Glaubens von der vorliegenden Prüfung ex- plizit ausgeklammert. Weiter hat sie es unterlassen, im Rahmen des betreibungsrechtli- chen Verfahrens detailliertere Auskünfte hinsichtlich der Bezahlungen an die Gläubiger einzuholen und damit abzuklären, ob die Überweisungen einen Zuwachs des Vermö- gens des Beschwerdeführers zur Folge hatten bzw. ob und wann sich der Beschwerde- führer dadurch in einer verbesserten finanziellen Situation befand. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gestützt auf Art. 62 ff. OR nicht in Erwägung zog, führt dazu, dass dem Beschwerdeführer in Achtung des Gehörgrundsatzes vorgängig die Möglichkeit einzuräumen ist, dazu Stellung zu neh- men.
- 11 - Da es nach dem Dargelegten an der genügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die tatsächlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen für eine allfällige Rückerstattung nach Art. 62 ff. OR fehlt, ist die Sache zur ergänzenden Sach- verhaltsermittlung, zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Bereicherungstatbe- standes und zur anschliessenden Neuentscheidung an den Versicherer zurückzuwei- sen.
6. Die Rückweisung der Sache an den Versicherer zur Vornahme weiterer Abklärungen (mit noch offenem Ausgang) führt praxisgemäss zur Gutheissung der Beschwerde (BGE 137 V 57 E. 2). 7. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren (Zusprache des vollen Taggeldes) nicht durchdringt, steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese wird auf Fr. 900.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar) festgesetzt. Auf das Einholen einer Kostennote wird verzichtet (Bundesgerichtsurteil 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1). 7.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Angelegenheit zur er- gänzenden Sachverhaltsermittlung, zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Bereicherungstatbestandes und zur anschliessenden Neuentscheidung an den Versicherer zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend, wird die Be- schwerde abgewiesen.
2. Die SUVA bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.00.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Sitten, 18. Dezember 2023
E. 9 Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3). Art. 37 Abs. 3 UVG setzt die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes und nicht not- wendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraus. Der Unfall muss nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein. Es genügt grundsätzlich, dass er sich bei (anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet hat (ZBJV 142/2006 S. 719; Bundesgerichtsurteile U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4 und 8C_737/2009 vom
- 7 -
27. August 2010 E. 3.2 f.). Ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt ist, prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens (BGE 125 V 237 E. 6a; Bundesgerichtsurteil 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Nach dem Dargelegten kann mithin der Beschwerdeführer gestützt auf den Strafbefehl nichts zu seinen Gunsten ableiten, war doch diesbezüglich lediglich das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich qualifiziert worden. Fakt ist, dass es nach Abschluss des Festes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten während der Autofahrt und anschliessend vor Ort zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Auf die Mitteilung des Beschwerdeführers, er werde nochmals zum Festgelände zurück- fahren, teilte der Beschuldigte diesem unmittelbar mit, dass er sie «fertig mache». Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer sich davon nicht abhalten liess und zurückfuhr, wobei bei dessen Eintreffen der Beschuldigte direkt auf das Fahrzeug zusteuerte. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte sich der Angreifer in diesem Moment «wie ein Gestörter» verhalten. Auch die Drittperson hatte unmittelbar nach der Einfahrt auf das Gelände den Beschuldigte «als aggressiv» wahrgenommen. Trotzdem entstieg der Be- schwerdeführer dem Fahrzeug und machte mit den Händen eine abwehrende Bewe- gung. In der Folge gingen beide zu Boden, wobei der Beschwerdeführer gequetscht und getreten wurde. Zweifellos wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Konfrontation zu ver- meiden. Er hätte erkennen müssen, dass sein Einlassen auf die verbale Auseinander- setzung objektiv gesehen die Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen. Es ist gerichtsnotorisch, dass es schnell geschehen ist, dass eine verbale Auseinandersetzung
– gerade unter Alkoholeinfluss – in Tätlichkeiten mündet, die unter Umständen genauso unverhältnismässig sind, wie die Tatsache, dass es überhaupt zu einer Auseinanderset- zung gekommen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dabei irrele- vant, worüber gestritten oder diskutiert wird und ob dabei provozierende Worte fallen. Massgebend ist, dass der tätlichen eine verbale Auseinandersetzung vorausging, an welcher sich der Versicherte beteiligte (Bundesgerichtsurteil 8C_223/2017 vom
E. 10 Mai 2017 E. 3.4). Der Beschwerdeführer war freiwillig auf das Festgelände zurück- gefahren und aus dem Auto gestiegen, trotz der äussert aufgeheizten Stimmung. Es ist ihm daher vorzuwerfen, sich auf eine verbale Auseinandersetzung eingelassen zu ha- ben, die das Risiko in sich barg, in Tätlichkeiten auszuarten. Zusammenfassend ist der
- 8 - natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Be- schwerdeführers und dem Unfall vom 2. August 2020 zu bejahen. Die SUVA hat die Geldleistungen zu Recht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV um 50% gekürzt, womit die am 16. Februar 2022 erfolgten Nachzahlungen unrechtsmässig waren. Schliesslich kann festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sachlage auf die vorhandenen Akten abzustellen ist und sich die vom Beschwerdeführer beantragten wei- teren Abklärungen (Einholung der Strafakten) erübrigen. Das Gericht betrachtet in anti- zipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahr- scheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 157 E. 1d).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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URTEIL VOM 18. DEZEMBER 2023
Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Besetzung: Michael Steiner, Präsident; Candido Prada und Dr. Thierry Schnyder, Kantonsrichter; Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Y _________
gegen
SCHWEIZERISCHE UNFALLVERSICHERUNG (SUVA), Beschwerdegegnerin
(Unfallversicherung; Taggeld; Restitution) Beschwerde gegen den Entscheid vom 27. September 2022
- 2 - Sachverhalt
A. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin obligato- risch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Akten der Be- schwerdegegnerin act. 254), als er am 2. August 2020 in eine verbale und tätliche Aus- einandersetzung geriet. Der Beschwerdeführer wurde dabei durch Schläge und Fusstritte am Kopf, am Oberkörper und am rechten Vorderarm verletzt (act. 1 ff.). Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete ab dem 5. Oktober 2020 (act. 26) ein pro- visorisch um 50% gekürztes Taggeld aus, wobei das Betreibungsamt der Beschwerde- gegnerin laufend Lohnpfändungen gegen den Beschwerdeführer anzeigte (act. 20, vgl. auch act. 29, 103, 119, 139, 157, 244). B. Mit Verfügung vom 12. April 2021 (act. 135) hielt die Beschwerdegegnerin gestützt auf den Verzeigungsbericht (act. 129) definitiv an der Taggeldkürzung von 50% infolge Rauferei oder Schlägerei fest. Die Verfügung trat unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 (act. 148) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass auf- grund der amtlichen Akten die Geldleistungen gemäss Art. 39 UVG um 50% gekürzt blieben. C. Am 15. Februar 2022 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, ihre weiteren Abklärungen hätten ergeben, dass er Anspruch auf das volle Taggeld habe und stellte eine Nachzahlung in Aussicht (act. 245 ff). Am 16. Februar 2022 tätigte die Be- schwerdegegnerin Nachzahlungen (act. 264, 296) an das Betreibungsamt im Betrag von Fr. 31'249.45 und an den Beschwerdeführer über Fr. 8'515.10. D. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 (act. 252 ff.) zog die Beschwerdegegnerin ihre volle Leistungszusage wieder zurück. Am 23. Februar 2022 (act. 255 und 256) verfügte sie sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer wie auch dem Betreibungsamt die Rück- erstattung der ausgerichteten Beträge von Fr. 8'515.10 bzw. Fr. 31'249.45. Die Verfü- gung vom 23. Februar 2022 betreffend den Beschwerdeführer trat unangefochten in Rechtskraft. Das Betreibungsamt teilte per E-Mail vom 9. Mai 2022 der Beschwerdegegnerin sinnge- mäss mit, der an es überwiesene Betrag von Fr. 31'249.45 sei an die Gläubiger verteilt worden, weshalb eine Rückzahlung seitens des Amtes nicht erfolgen werde (act. 283). E. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 (act. 283) forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 39'764.55 zurück. Mit Einsprache vom
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13. Juni 2022 (act. 304) erklärte sich dieser damit nicht einverstanden. Es fehle an einer die Kürzung begründenden Verfügung und einer Rückerstattungspflicht für die an das Betreibungsamt ausgerichteten Gelder. Im Übrigen seien die Voraussetzungen des gu- ten Glaubens erfüllt. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Nach ständiger Rechtsprechung dürfe die Verwaltung auf Verfügungen während der Rechtsmittelfrist formlos zurückkommen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 sei inner- halb der Rechtsmittelfrist ihr Schreiben vom 15. Februar 2022 aufgehoben worden, so- dass die rechtskräftige Verfügung vom 12. April 2021 weiterhin Gültigkeit gehabt habe. Die Rückerstattungsverfügung vom 13. Mai 2022 sei mithin rechtens. F. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2022 Beschwerde bei der So- zialversicherungsrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Wallis. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache des vollen Taggeldes. Aus dem hinterlegten Strafbefehl gehe hervor, dass er im August 2020 versucht habe, die Angelegenheit im Gespräch zu lösen und eine Beteiligung an der Schlägerei/Rauferei nicht erfolgt sei. Der Angreifer sei mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 u.a. wegen ein- facher Körperverletzung rechtskräftig verurteilt worden. Die Taggeldkürzung um 50% gemäss Verfügung vom 12. April 2021 sei daher unberechtigt gewesen, was die Be- schwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Februar 2022 selbst bestätigt habe. Eventua- liter sei festzustellen, dass ihn keine Rückerstattungspflicht treffe. Die Nachzahlung sei nämlich an das Betreibungsamt erfolgt. Die Beschwerdegegnerin verletze die bundes- gerichtliche Rechtsprechung in BGE 143 V 241, wenn sie die Auffassung vertrete, die befriedigten Gläubiger seien nicht zur Rückerstattung verpflichtet. Mit der Aufhebung der ungekürzten Taggeldleistung sei der Leistungsanspruch auch zu Gunsten der Gläubiger untergegangen. Ferner sei man mit Schreiben vom 21. Februar 2022 auf die Leistungs- zusage zurückgekommen, ohne eine Verfügung zu erlassen. Ein formloses Zurückkom- men sei jedoch nicht zulässig. Da schliesslich die Beschwerdegegnerin die Frage der Kürzung abermals thematisiert habe, sei über diese im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens zu befinden. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2022 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. An die Form des Zurückkommens seien keine Voraussetzungen gestellt, weshalb diese auch mit formlosem Schreiben erfolgen könne. Der Beschwerdeführer verkenne ausserdem die Bedeutung von BGE 143 V 241. Anfechtungsgegenstand bilde einzig der Einspracheentscheid vom 27. September 2022 resp. die Verfügung vom 13. Mai 2022.
- 4 - Streitig sei die Rückerstattungspflicht und nicht der Anspruch auf das volle Taggeld. So- weit der Beschwerdeführer letzteres verlange, sei daher auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. Replizierend führte der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 aus, Fakt sei, dass er nie über das an Dritte ausgezahlte Geld von rund Fr. 30'000 verfügt habe, nun aber zur Kasse gebeten werde. Zudem habe die Beschwerdegegnerin durch die Aufhebung der Kürzung und die anschliessende Aufhebung der Leistungszusprechung die Kürzung der Leistung um 50% zum Streitgegenstand gemacht. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 21. Dezember 2022 auf das Einreichen einer Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel am 22. Dezember 2022 abgeschlos- sen. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Unfallversi- cherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung Beschwerde bei einem vom Kanton bestellten Versiche- rungsgericht eingereicht werden (Art. 57 ATSG und Art. 60 ATSG). Der Beschwerdefüh- rer ist durch den Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 59, Art. 60 i.V.m. Art. 38 ATSG). 2. 2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. September 2022. Darin forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der an das Betreibungsamt geleisteten Taggeldzahlungen. Umfangmässig beschränkt sich die Be- schwerde somit auf den Betrag von Fr. 31'249.45.
- 5 - 2.2 Prozessgegenstand bilden sodann die Rückerstattung und eine allfällige Kürzung des Taggeldes auf 50%.
3. Die Beschwerdegegnerin beruft sich hinsichtlich der unrechtmässig erfolgten Zahlung auf die Verfügung vom 12. April 2021. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer gestützt auf den rechtskräftigen Strafbe- fehl die Unrechtmässigkeit der Verfügung vom 12. April 2021 geltend. Ausserdem be- streitet er seine Rückerstattungspflicht, da er über dieses Geld nie verfügt habe. 4. 4.1 Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde das Taggeld um 50% gekürzt. Dagegen hatte sich der Beschwerdeführer nicht zur Wehr gesetzt, weshalb diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs. Taggeldleistungen stellen auf unbestimmte Zeit zugesprochene Dauerleistungen dar. Anders als bei Renten sind die revisionsrechtlichen Voraussetzun- gen von Art. 17 Abs. 2 ATSG bei wesentlichen Änderungen des Sachverhalts nicht auf Taggeldleistungen anwendbar. Diese können jederzeit und ohne Bindung an eine zeitli- che Dauer der Änderung an neue Verhältnisse angepasst oder rückwirkend ganz einge- stellt werden (BGE 138 V 140 E. 5.3.2; Bundesgerichtsurteil 8C_39/2011 vom
13. Dezember 2011 E. 4.1). 4.2 Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 war die Beschwerdegegnerin auf die Verfü- gung vom 12. April 2021 zurückgekommen. Sie tat dies formlos, wozu sie im Grundsatz berechtigt war, da sie dem Begehren des Versicherten vollständig entsprach und dazu gemäss Art. 51 Abs. 1 ATSG und Art. 124 UVV der Erlass einer formellen Verfügung nicht nötig war (dazu SVR 2009 UV Nr. 21; Bundesgerichtsurteil 8C_99/2008 vom
26. November 2008 E. 3.2). Der im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG erlassene Entscheid zeichnet sich dadurch aus, dass er – allenfalls nach einer bestimmten Frist – in Rechtskraft er- wächst. Für die Beschwerdegegnerin trat die Rechtsbeständigkeit ihrer formlosen Mittei- lung vom 15. Februar 2022 mit Ablauf der für Verfügungen geltenden dreissigtägigen Rechtsmittelfrist ein; mithin frühestens am 15. März 2022. Sie konnte mithin die erfolgte «Anpassung/Revision» vom 15. Februar 2022 am 21. Februar 2022 voraussetzungslos wieder aufheben. Nach Eintritt der Rechtskraft hätte sie auch beim formlosen Verfahren nur noch auf dem Weg einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision auf ihre Mitteilung zurückkommen kommen (vgl. BGE 138 V 324 E. 3.3, 130 V 380 E. 2.3.1, 129 V 110 E. 1.2; BGE 133 V 346 nicht publ. E. 3.1 in Bundesgerichtsentscheid H 97/06 vom
15. Mai 2007). Die Beschwerdegegnerin konnte sich somit innert Wochenfrist auf den
- 6 - Standpunkt stellen, die Leistungsausrichtung im Umfang von 100% sei fehlerhaft gewe- sen. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Folge daraus, eine Kürzung des Taggeldes um 50% sei unter Berufung auf die Verfügung vom 12. April 2021 bereits rechtskräftig fest- gelegt worden. Ob dieses Ansicht rechtens ist, kann offenbleiben. Da sowohl gestützt auf die Verfügung vom 12. April 2021 als auch im Rahmen der Prüfung der geltend ge- machten Veränderung der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu kürzen ist. 4.3 Mit Berufung auf den Strafbefehl vom 25. Oktober 2021 machte der Beschwerde- führer geltend, sich anlässlich des Ereignisses vom August 2020 in keiner Art und Weise zur Wehr gesetzt zu haben. Es könne ihm auch kein Mitverschulden angelastet werden. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte auf ihn losgehe. Der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien und Schlägereien im Sinne von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist grundsätzlich verschuldensunabhängig konzipiert und weiter gefasst als der Straftatbestand der Beteiligung an einem Raufhandel gemäss Art. 133 StGB. Es genügt, dass das zu sanktionierende Verhalten objektiv gesehen die Gefahr einschliesst, in Tätlichkeiten überzugehen oder solche nach sich zu ziehen, und die versicherte Per- son dies erkannt hat oder erkennen musste. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV ist daher nicht nur bei der Teilnahme an einer eigentlichen tätlichen Auseinandersetzung gegeben. Es ist auch nicht notwendig, dass der Versicherte selbst tätlich geworden ist. Unerheblich ist zudem, aus welchen Motiven er sich beteiligt hat, wer mit einem Wort- wechsel oder Tätlichkeiten begonnen hat und welche Wendung die Ereignisse in der Folge genommen haben. Entscheidend ist allein, ob die versicherte Person die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung erkannt hat oder erkennen musste. Eine Leistungs- kürzung nach Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV setzt sodann voraus, dass zwischen dem als Beteiligung an einer Rauferei oder Schlägerei zu qualifizierenden Verhalten und dem Unfall ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Dabei ist auch ein gewisser zeitlicher Konnex notwendig (Bundesgerichtsurteil 8C_532/2021 vom
9. Dezember 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8C_207/2018 vom 18. April 2018 E. 3.3). Art. 37 Abs. 3 UVG setzt die Erfüllung eines objektiven Straftatbestandes und nicht not- wendigerweise Absicht oder Grobfahrlässigkeit voraus. Der Unfall muss nicht schuldhaft herbeigeführt worden sein. Es genügt grundsätzlich, dass er sich bei (anlässlich) der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet hat (ZBJV 142/2006 S. 719; Bundesgerichtsurteile U 186/01 vom 20. Februar 2002 E. 4 und 8C_737/2009 vom
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27. August 2010 E. 3.2 f.). Ob ein bestimmter (objektiver) Straftatbestand erfüllt ist, prüft das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich frei. Es ist nicht an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden, weder in Bezug auf die Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des Verschuldens (BGE 125 V 237 E. 6a; Bundesgerichtsurteil 8C_19/2008 vom 3. Juli 2008 E. 2). Nach dem Dargelegten kann mithin der Beschwerdeführer gestützt auf den Strafbefehl nichts zu seinen Gunsten ableiten, war doch diesbezüglich lediglich das Verhalten des Beschuldigten strafrechtlich qualifiziert worden. Fakt ist, dass es nach Abschluss des Festes zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten während der Autofahrt und anschliessend vor Ort zuerst zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war. Auf die Mitteilung des Beschwerdeführers, er werde nochmals zum Festgelände zurück- fahren, teilte der Beschuldigte diesem unmittelbar mit, dass er sie «fertig mache». Erstellt ist, dass der Beschwerdeführer sich davon nicht abhalten liess und zurückfuhr, wobei bei dessen Eintreffen der Beschuldigte direkt auf das Fahrzeug zusteuerte. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hatte sich der Angreifer in diesem Moment «wie ein Gestörter» verhalten. Auch die Drittperson hatte unmittelbar nach der Einfahrt auf das Gelände den Beschuldigte «als aggressiv» wahrgenommen. Trotzdem entstieg der Be- schwerdeführer dem Fahrzeug und machte mit den Händen eine abwehrende Bewe- gung. In der Folge gingen beide zu Boden, wobei der Beschwerdeführer gequetscht und getreten wurde. Zweifellos wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, die Konfrontation zu ver- meiden. Er hätte erkennen müssen, dass sein Einlassen auf die verbale Auseinander- setzung objektiv gesehen die Gefahr einschloss, in Tätlichkeiten überzugehen. Es ist gerichtsnotorisch, dass es schnell geschehen ist, dass eine verbale Auseinandersetzung
– gerade unter Alkoholeinfluss – in Tätlichkeiten mündet, die unter Umständen genauso unverhältnismässig sind, wie die Tatsache, dass es überhaupt zu einer Auseinanderset- zung gekommen ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es dabei irrele- vant, worüber gestritten oder diskutiert wird und ob dabei provozierende Worte fallen. Massgebend ist, dass der tätlichen eine verbale Auseinandersetzung vorausging, an welcher sich der Versicherte beteiligte (Bundesgerichtsurteil 8C_223/2017 vom
10. Mai 2017 E. 3.4). Der Beschwerdeführer war freiwillig auf das Festgelände zurück- gefahren und aus dem Auto gestiegen, trotz der äussert aufgeheizten Stimmung. Es ist ihm daher vorzuwerfen, sich auf eine verbale Auseinandersetzung eingelassen zu ha- ben, die das Risiko in sich barg, in Tätlichkeiten auszuarten. Zusammenfassend ist der
- 8 - natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Be- schwerdeführers und dem Unfall vom 2. August 2020 zu bejahen. Die SUVA hat die Geldleistungen zu Recht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV um 50% gekürzt, womit die am 16. Februar 2022 erfolgten Nachzahlungen unrechtsmässig waren. Schliesslich kann festgehalten werden, dass aufgrund der gegebenen Sachlage auf die vorhandenen Akten abzustellen ist und sich die vom Beschwerdeführer beantragten wei- teren Abklärungen (Einholung der Strafakten) erübrigen. Das Gericht betrachtet in anti- zipierter Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt als überwiegend wahr- scheinlich erstellt (BGE 144 II 427 E. 3.1.3 und 141 I 60 E. 3.3). Dieses Vorgehen verstösst nicht gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 122 V 157 E. 1d). 4.4 Nach dem Gesagten ist die Taggeldauszahlung von 100% unrechtmässig erfolgt, weshalb ein Rückerstattungstatbestand vorliegt. 5. 5.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu- erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker- statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG bestimmt den Kreis der rückerstattungspflichtigen Personen nicht. Dem zweiten Satz ist jedoch zu entneh- men, wer unrechtmässige Leistungen nicht zurückerstatten muss. Damit wird im Um- kehrschluss bestimmt, dass die Person, die die Leistungen empfangen hat, zur Rücker- stattung verpflichtet ist (Bundesgerichtsurteil 9C_471/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Dabei beschränkt sich die Rückerstattungspflicht nicht allein auf den Leis- tungsberechtigten (versicherte Person), sondern schliesst auch Dritte ein. Art. 2 Abs. 1 lit. c ATSV erklärt den Dritten oder die Behörde, dem bzw. der eine sozialversicherungs- rechtliche Nachzahlung ausbezahlt wurde, als rückerstattungspflichtig. Damit gehört das Betreibungsamt zum Kreis der potenziell Rückerstattungspflichtigen. Dies kann aber dann nicht der Fall sein, wenn das Amt als blosse Zahlstelle aufgetreten ist (MEYER- BLASER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995, S. 477 f.). Taggelder der Unfallversicherung stellen beschränkt pfändbares Einkommen gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG dar (vgl. AD-hoc Kommission Schaden UVG, Empfehlung zur An- wendung von UVG und UVV, Nr. 4/2003, Pfändung von Geldleistungen, Ziffer 5). Im Rahmen einer Lohnpfändung kommt es zur Anzeige gegenüber dem Schuldner und sei- nem Arbeitgeber bzw. bei Taggeldzahlungen gegenüber dem Versicherer. Anzeigen im
- 9 - Sinne von Art. 99 SchKG sind kein Bestandteil des Pfändungsvollzugs (vgl. Oberge- richtsurteil des Kantons Zürich PS120245-O/U vom 14. Februar 2013 E. 4e). Bei der Anzeige an die Beschwerdegegnerin handelte es sich um eine Sicherungsmassnahme. Sie bewirkte, dass die Forderung nur noch direkt gegenüber dem Betreibungsamt begli- chen werden konnte. Bei fälligen Forderungen verlangt das Betreibungsamt, dass sie auf sein Konto bezahlt werden (Art. 100 SchKG). Mit dieser Regelung hat der Gesetz- geber eine Grundlage für die Drittauszahlung von Taggeldern an das Betreibungsamt statt an den Versicherten geschaffen. Die Anzeige allein bewirkt aber nicht, dass die «gepfändete Forderung zivilrechtlich ans Betreibungsamt übergehe» (Bundesgerichts- urteil 5A_564/2012 vom 21. November 2012 E. 2.5.3; vgl. auch Berner Schuldenbera- tung, Stichwort Pfändung, S. 1 f.). Die Rechtsgrundlage der Direktzahlung der Taggelder an das Betreibungsamt war mithin SchKG- bzw. vollstreckungsrechtlicher Natur und be- gründete keinen Gläubigerwechsel. Zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Betrei- bungsamt hatte kein gesondertes, sozialversicherungsrechtliches Verhältnis bestanden. Es wurde lediglich der Zahlungsmodus geregelt. Damit fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Rückforderung gegenüber dem Betreibungsamt. Betreibungsrechtlich war die Zahlung der Beschwerdegegnerin gültig. Einzahlungen an ein Betreibungsamt gelten als dem Gläubiger selbst geleistet und tilgen die Forderung im entsprechenden Betrag unmittelbar (Art. 12 SchKG). Mithin erwächst dem Gläubiger im Zeitpunkt der Einzahlung ein Rechtsanspruch auf den beim Amt einbezahlten Betrag. Dem Zahlenden verbleibt die Rückforderung durch Klage gegen den Empfänger, als wer auch bei Zahlung an das Betreibungsamt der betreibende Gläubiger zu betrachten ist (BGE 83 III 99 E. 2). 5.2 Die Beschwerdegegnerin richtet ihren Rückerstattungsanspruch in casu gegen den Beschwerdeführer als versicherte Person. Dieser wendet dagegen ein, ihm sei kein Tag- geld ausbezahlt worden. In der Tat war dieser nie Bezüger der zurückgeforderten Leistung. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV ist grundsätzlich nur rückerstattungspflichtig, wer die unrechtmässig gewähr- ten Leistungen effektiv bezogen hat (BGE 118 V 214 E. 4; Bundesgerichturteil 9C_341/2017 vom 27. September 2017 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. auch FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum ATSG, 2021; N. 13 zu Art. 25 ATSG). Lit. c dieser Bestimmung bezieht sich ausdrücklich auf den Fall der Nachzahlung von unge- rechtfertigten Leistungen. Nicht anders verhält es sich in casu, da die nachträglich ge- währten Leistungen sowohl an den Versicherten als auch an das Betreibungsamt aus- bezahlt wurden. Sie müssen daher grundsätzlich von jedem Empfänger, die einen Teil
- 10 - davon bezogen haben, in der Höhe des erhaltenen Betrags zurückerstattet werden. So- weit unrechtmässig bezogene Leistungen an Dritte ausbezahlt wurden, ist die versi- cherte Person nicht rückerstattungspflichtig. Der Beschwerdeführer ist somit nur zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 8'515.10, den er auch persönlich erhalten hatte, ver- pflichtet, wie er hilfsweise zu Recht geltend macht. Der strittige Betrag von Fr. 31'249.45 wurde dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt. Folglich ist er hierfür ge- mäss sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen nicht rückerstattungspflichtig. Hier- von ist im Rahmen der Lohnpfändung nicht abzuweichen (vgl. dazu Kantonsgerichtsur- teil des Kantons Freiburg 605 2021 11 vom 30. September 2021 E. 4.1). 5.3 Das Sozialversicherungsrecht anerkennt sodann den allgemeinen Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR Zuwendungen, die aus einem nicht verwirk- lichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen (ungerechtfertigte Bereiche- rung), zurückzuerstatten sind (BGE 139 V 82 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 124 II 570 E. 4b mit Hinweisen). Ob eine Leistung ungerechtfertigt ist, bestimmt sich allerdings nicht nach Billigkeit; das Bereicherungsrecht dient nicht dazu, allgemein unbillige rechtliche Ergeb- nisse zu korrigieren. Vielmehr kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleis- tete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht ge- leistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr berei- chert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR). Ob im konkreten Fall ein Bereicherungstatbestand nach Art. 62 ff. OR erfüllt ist, lässt sich aufgrund der vorhandenen Akten nicht beurteilen. Die Beschwerdegegnerin hat die Fragen des Erlasses und mithin des guten Glaubens von der vorliegenden Prüfung ex- plizit ausgeklammert. Weiter hat sie es unterlassen, im Rahmen des betreibungsrechtli- chen Verfahrens detailliertere Auskünfte hinsichtlich der Bezahlungen an die Gläubiger einzuholen und damit abzuklären, ob die Überweisungen einen Zuwachs des Vermö- gens des Beschwerdeführers zur Folge hatten bzw. ob und wann sich der Beschwerde- führer dadurch in einer verbesserten finanziellen Situation befand. Der Umstand schliesslich, dass die Beschwerdegegnerin eine Rückforderung gestützt auf Art. 62 ff. OR nicht in Erwägung zog, führt dazu, dass dem Beschwerdeführer in Achtung des Gehörgrundsatzes vorgängig die Möglichkeit einzuräumen ist, dazu Stellung zu neh- men.
- 11 - Da es nach dem Dargelegten an der genügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die tatsächlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen für eine allfällige Rückerstattung nach Art. 62 ff. OR fehlt, ist die Sache zur ergänzenden Sach- verhaltsermittlung, zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Bereicherungstatbe- standes und zur anschliessenden Neuentscheidung an den Versicherer zurückzuwei- sen.
6. Die Rückweisung der Sache an den Versicherer zur Vornahme weiterer Abklärungen (mit noch offenem Ausgang) führt praxisgemäss zur Gutheissung der Beschwerde (BGE 137 V 57 E. 2). 7. 7.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend und da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren (Zusprache des vollen Taggeldes) nicht durchdringt, steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese wird auf Fr. 900.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer (Art. 61 lit. g ATSG; Art. 4 GTar) festgesetzt. Auf das Einholen einer Kostennote wird verzichtet (Bundesgerichtsurteil 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.2.1). 7.2 Das Verfahren ist, von hier nicht massgebenden Ausnahmen abgesehen, kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG; das Spezialgesetz, in casu UVG, sieht keine Kostenerhebung vor).
Das Kantonsgericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Angelegenheit zur er- gänzenden Sachverhaltsermittlung, zur Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Bereicherungstatbestandes und zur anschliessenden Neuentscheidung an den Versicherer zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend, wird die Be- schwerde abgewiesen.
2. Die SUVA bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.00.
3. Es werden keine Kosten erhoben. Sitten, 18. Dezember 2023